Systemische Sachverständigentätigkeit im Familien- und Kindschaftsrecht (DGSF)
Nach einer Trennung bzw. Scheidung kommt nicht selten Streit zwischen den Eltern auf, was das Sorgerecht, Besuchskontakte, Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder angeht. Wer erhält das Sorgerecht, bei wem werden die Kinder wohnen? Sind nur einige von vielen Fragen, die oft zu Konflikten zwischen den Elternteilen sorgen.
Wenn sich die Eltern über eine Regelung zum Sorgerecht bzw. Teilbereiche der elterlichen Sorge nicht einigen können, kann das zuständige Familiengericht ein entsprechendes familienpsychologisches Gutachten in Auftrag geben.
Das Familiengericht kann ein Gutachten immer dann einholen, wenn es eine Frage nicht selbst klären kann. Denn ein Familiengericht hat zwar Erfahrung in Kindschaftsfällen und ist juristisch geschult, oft ist aber eine externe psychologische Bewertung des persönlichen Verhältnisses zwischen Kind und Eltern sowie über die Erziehungsfähigkeit der Elternteile notwendig.
Oft stellt so eine Begutachtung für die Familien, im Besonderen für die Kinder, eine besondere psychische Belastung dar. Auch, wenn dieses Angebot auf freiwilliger Basis beruht, ist immer die Sorge im Raum, dass eine Seite evtl. Nachteile aus dem Ergebnis erhalten könnte. Wie auch immer diese Nachteile aussehen könnten.
Deshalb liegt das Augenmerk bei einer Systemischen Sachverständigentätigkeit auf eine gemeinsame Lösung hinzuarbeiten- überall da, wo es möglich ist und beide Eltern bereits sind Kompromisse einzugehen.
Eine systemisch- lösungsorientierte Begutachtung kommt immer dann zu tragen, wenn §163 (2) FamFG ausdrücklich im Antrag festgehalten wurde.
§ 163
Sachverständigengutachten
(1) (…)
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
Ähnlich sieht es bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung und einem möglichen Sorgerechtsentzug aus.
Beim Sorgerechtsentzug geht es immer um die Frage, ob eine drohende Gefährdung des Kindeswohls (vgl. § 1666 BGB) es erforderlich macht, einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht zu entziehen. Aber auch wenn nicht eindeutig klar ist, bei welchem Elternteil das Kind besser „aufgehoben“ ist und die Eltern nicht zu einer einvernehmlichen Lösung gebracht werden können, kommt die Einholung eines Gutachtens –als neutrale Position zum Wohle des Kindes oder der Kinder- infrage.